Satzung des Vereins: TierInsel – Umut Evi
§ 1 Name
Der Verein gibt sich den Namen: TierInsel – Umut Evi
Nach Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister wird er den Zusatz:
e.V. führen.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Grasbrunn, Deutschland.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass der Verein durch Hilfspersonen
Tierheime und Tierschutzprojekte (z.B. Kastrationsprogramme) im Ausland betreibt und
durchführt.
§ 4 Gemeinnützigkeitsrechtliche Bestimmungen
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösungs- und Vermögensbindungsbestimmungen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
für den gemeinnützigen Zweck: „Förderung des Tierschutzes“ zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Bei natürlichen Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des/der
Erziehungsberechtigten erforderlich.
Auch juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum
Ende des Kalenderjahres zulässig, die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied den Verein oder dessen Ansehen
schädigt, gegen die Vereinszwecke verstößt oder den Jahresbeitrag nicht bis spätestens
31.12. des laufenden Jahres entrichtet hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit 3/4
Mehrheit.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung,
die Kassenprüfung.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
der/dem ersten Vorsitzenden,
der/dem zweiten Vorsitzenden,
der/dem ersten Beisitzer,
der/dem zweiten Beisitzer,
dem/der Schriftführer/in,
dem/der Kassierer/in.
Die „Amtszeit“ der Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem 1. Vorsitzenden,
der/dem 2. Vorsitzenden und dem /der Kassierer/in vertreten.
Jedes einzelne dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung:
Grundstücksgeschäfte jeglicher Art,
Kreditaufnahme von Beträgen über 3.000,– €, mehrere Kreditverträge mit gleichen Personen
oder Unternehmen werden zusammengezählt,
der Abschluss von Arbeitsverträgen.
In Fällen der vorliegend geschilderten Art können die Vereinsmitglieder auch telefonisch oder
per E-Mail abstimmen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.
Sie ist vom Vorstand ferner einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder die Einberufung der
Mitgliederversammlung schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn durch einfachen Brief schriftlich mit
einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen geladen wurde.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines
jeden Kalenderjahres von 2 Kassenprüfern zu prüfen.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung ebenfalls für 3 Jahre gewählt.
Sie haben der ordentlichen Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht über die
Kassenführung des Vorjahres und die Vermögensverhältnisse des Vereins zu erstatten.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird fällig am 31.03. des laufenden Jahres, abweichend hiervon wird bei Neueintritt von Mitgliedern nach diesem Zeitpunkt der Jahresbeitrag spätestens am 31.12.
des Jahres fällig.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Gründungsversammlung auf € 40 Alleinstehende/€ 60 Verheiratete festgesetzt.
Diese Höhe kann von jeder ordentlichen Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden.
Auf Antrag kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit für einzelne Mitglieder den
Jahresbeitrag ermäßigen oder ganz erlassen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 13.03.2004 errichtet und
von der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 10.11.2007 geändert.